AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1.1 Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von
Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender
Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen
Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden
Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden
Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf
nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische
Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem
Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den
eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
2.3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur
das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der
besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die
der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur
Sichtung oder Auswahl überlassen werden. Die Nutzung durch Dritte bedarf in
jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zu
vergüten.
2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem
Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
2.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild
zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird
ausdrücklich abbedungen.
2.6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist der Fotograf als Urheber der
Lichtbilder zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.7. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (zB Foto-Composing, Montage
oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;
2.7. b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets,
in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den
internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf externen Datenträgern;
2.7 c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren;
sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und
Auftraggeber vereinbart wurde.
2.8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den
Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
2.9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf
berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche
Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren
Einverständnis erfolgen.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
3.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm
erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen
Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte
vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung
des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurück zu geben.
3.2 Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz
oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten,
Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten,
Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt das
vereinbarte Honorar. Zur Bemessung des Honorars wird die Bildhonorarübersicht
der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) des Bundesverbandes der
Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) in der jeweils aktuellen Fassung
herangezogen.
3.3. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
3.4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der
Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und
Datenträger Eigentum des Fotografen.
3.5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.6. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten
der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen
und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn
eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies
ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
IV. Haftung
4.1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikten
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu
fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von
Kardinalpflichten, d.h. Von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der
Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des
Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für
die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt.
Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf
den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.2. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für
die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgebildeter Personen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein entsprechend unterzeichnetes Release
Formular beigefügt wird. Dem Kunden obliegt auch der Erwerb von weitergehenden
Nutzungsrechten, wie etwa für abgebildete Kunstwerke sowie die Einholung von
Veröffentlichungsgenehmigungen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die
Betextung. Entsprechendes gilt für die sich aus der konkreten Veröffentlichung
ergebenden Sinnzusammenhänge.
4.3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von
Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des
Fotomaterials.
4.4. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen
Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber
kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
5.1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht
sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber
stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen.
Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens
zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf
berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume
die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage
nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
Beschädigung auf den Auftraggeber über.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
6.1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen
ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
6.2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus
Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten,
so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart
war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch
für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der
Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
6.3.a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die
Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe
des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des
üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 250 € pro Bild und Einzelfall.
6.3.b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe
eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des
Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines
vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 250,00
€ pro Werk und Einzelfall.
6.3.c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne
das den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 15
% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
6.3.d) Dem Fotografen bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines
geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
VII. Datenschutz
Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch
gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung
notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages
bekannt gewordenen Informationen vertraulich und entsprechend der gesetzlichen
Datenschutzvorschriften zu behandeln. Eine Weitergabe der Daten ohne
ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigen
Abwicklung des Vertrages, etwa an die mit der Durchführung des Vertrages
betrauten Unternehmen.
VIII. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,
so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
IX. Sonstiges
Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die
gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss.
Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.